Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. 07. 2019, Aktenzeichen L 15 SO 181/18
Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht haben solange Anspruch auf Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII, wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist.
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