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Elternlosigkeit bei Vollwaisenrente

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Voraussetzung für Vollwaisenrente

Das LSG Baden-Württemberg hat mit Entscheidung vom 25.05.2016 (L 5 R 4225/15) festgehalten, dass Elternlosigkeit als Voraussetzung für die Gewährung von Vollwaisenrente (§ 48 Abs. 2 SGB VI) nicht zwingend das Versterben von beiden Elternteilen voraussetzt. Ein nichteheliches Kind, dessen noch lebender Vater nicht bekannt ist und dessen Existenz auch nicht mit Aussicht auf Erfolg ermittelt werden kann, hat nach dem Tod der Mutter Anspruch auf Vollwaisenrente. Das Gericht hat hierbei festgehalten, dass dieses nicht gilt, wenn der Vater zwar bekannt ist und nur sein Aufenthaltsort unbekannt ist.