Regelsatz als Überbrückungsleistung für EU-Bürger
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. 07. 2019, Aktenzeichen L 15 SO 181/18 Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht haben solange Anspruch auf Überbrückungsleistungen gemäß § 23 Abs. 3 SGB XII, wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit dem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist.