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Endgültige Leistungsbewilligung nach dem SGB II

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Das LSG Baden-Württemberg hat am 27.06.2016 (L 1 U 4033/15) entschieden, dass der Bescheid über die endgültige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II den Bescheid über die vorläufige Bewilligung von Leistungen ersetzt. Gleichzeitig ersetzt ein solcher endgültiger Bewilligungsbescheid auch einen Bescheid über die Aufhebung der vorläufigen Bewilligung. Zudem ist festgehalten worden, dass bei einer für einen zurückliegenden Zeitraum erbrachten Nachzahlung von Kindergeld es sich um eine laufende Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II handelt, die im Zuflussmonat als Einkommen zu berücksichtigen ist. § 11 Abs. 2 S. 3 und § 11 Abs. 3 SGB II finden hierbei keinen Anwendung.