Beitragsentrichtung zum türkischen Sozialversicherungsträger
Das LSG Baden-Württemberg hat mit Entscheidung vom 16.06.2016 (L 10 R 2324/14) festgehalten, dass die Entrichtung von Beiträgen zum türkischen Sozialversicherungsträger nach dem türkischen Gesetz Nr. 3201 für die Zeiten der Beschäftigung und der Arbeitslosigkeit im Ausland nicht die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI erfüllt. Als Begründung wurde angegeben, dass es sich hierbei um freiwillige Beiträge handelt. Auch die Anwendung des deutsch-türkischen Abkommens über soziale Sicherheit ändert nach Auffassung des Gerichts hieran nichts.