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Sozialhilfe für im Ausland lebende Deutsche

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Richterhammer: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht Freiburg

Mit Entscheidung vom 25.05.2016 hat das LSG Baden-Württemberg (L 7 SO 661/16 ERB) festgestellt, dass die Gewährung von Sozialhilfe an im Ausland lebende Deutsche gerechtfertigt ist, wenn eine außergewöhnliche Notlage vorliegt. Diese wird angenommen, wenn ohne die Hilfeleistung eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung existenzieller Rechtsgüter, also Leben, Gesundheit oder sonstiger elementarer Grundvoraussetzungen der menschlichen Existenz, unmittelbar droht.